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AGB & VSBG

Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

1. Allgemein
Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers. Entgegenstehende Allgem. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich anerkannt sind. Ergänzend zu unseren Bedingungen gilt die jew. gültige VOB. Mit Bestellung werden unsere Bedingungen als Vertragsbestandteil anerkannt. Einschaltung von Nachunternehmern bleibt vorbehalten.
 

2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen und fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen und Nebenabreden. An uns gerichtete Aufträge werden in der uns möglichen Ausführung bestätigt. Auftragsbestätigungen sind von Ihnen sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Alle dort vermerkten Einzelheiten sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Schriftlich bestätigte Aufträge und Bestellungen können nur innerhalb einer Woche ab Zugang der schriftlichen Bestätigung geändert werden. Etwaige Kosten für die Änderung der bestellten Leistungen gehen zu Lasten des Bestellers. Wir haften nicht für die Richtigkeit der vom Besteller in der Bestellung gemachten Angaben; insbesondere nicht hinsichtlich der Anzahl, der Typen, der Maße und Farben. Sollten nachträgliche Änderungen zu Verteuerung des Werkes führen, gehen diese zu Lasten des Bestellers. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
 

3. Liefer- und Leistungszeit
Die vom Besteller gewünschten Liefertermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung und werden nach Möglichkeit eingehalten; eine Gewähr für deren Einhaltung wird jedoch nicht übernommen. Vereinbarte Liefertermine sind nur nach ausdrücklicher Bestätigung als solche verbindlich. Sie beginnt erst mit dem Eingang sämtlicher für die Durchführung erforderlicher Unterlagen bei uns bzw. nach abschließender Klarstellung. Liefer- und Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die unsere Lieferung und Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - ,haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine Nachfrist von drei Monaten einräumt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

 

4. Versand und Gefahrübergang
Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss innerhalb von 4 Tagen abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk zu berechnen. Der Besteller erstattet uns alle entstandenen Mehrkosten, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, auch an der Baustelle. Die Ware wird unverpackt geliefert. Eventuelle Verpackung sowie Hilfsmittel für die Montage sind vom Besteller frachtfrei zurückzusenden, andernfalls sind wir berechtigt, sie in Rechnung zu stellen. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr in jedem Falle auf den Besteller über. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Wird der Transport mit unserem Fahrzeug durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens sobald sie dem Besteller vor der Anlieferungsstelle - vorausgesetzt, es ist eine befestigte Zufahrt - auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist allein Angelegenheit des Bestellers. Er hat für erforderliche Abladevorrichtungen und Arbeitskräfte zu sorgen. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet. Verlangt der Besteller gleichwohl beim Abladen, (einschließlich Abladevorrichtung) Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Unsere Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeuten keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung. 5. Gewährleistung und Reklamation Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind uns innerhalb einer Woche, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Weiterverarbeitung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß §§ 377 ,378 HGB bleiben unberührt. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge  leisten wir die Gewährleistung gemäß § 13 VOB/B. Soweit diese Regelung nicht zur Anwendung kommt gelten die Gewährleistungsbestimmungen des BGB. Reklamationen von Endabnehmern müssen vorab vom zuständigen Mitarbeiter begutachtet und schriftlich beurteilt werden. Sobald berechtigte Reklamationen unsere Leistungen betreffen, werden wir diese innerhalb einer angemessenen Frist durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung beseitigen. Die Gewährleistung entfällt bei einem Verschulden Dritter, bei Veränderung der gelieferten Ware ohne unsere Zustimmung und bei unsachgemäßer Behandlung, mangelhafter Wartung und Pfl ege sowie übermäßiger Beanspruchung bzw. bei Mängeln, die auf sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Bei unberechtigten Reklamationen, mit deren Beseitigung wir beauftragt wurden, stellen wir die uns entstandenen Kosten in Rechnung. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden wird nicht übernommen. Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche, nachdem der Mangel erkannt wurde, anzuzeigen. Die Mängelrüge, verbunden mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung, hat schriftlich zu erfolgen.

 

6. Zahlungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von der Geschäftsbank verrechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpfl ichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Tilgung aller Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere bis zur vollen Bezahlung der gelieferten Waren/des Werks, verbleibt uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen. Diese gelten als Vorbehaltsware. Der Besteller räumt uns das Recht ein, eine Vormerkung nach § 648 BGB eintragen zulassen, falls er mit seinen Zahlungsverpfl ichtungen in Verzug kommt. Soweit Ware/das Werk nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden ist, sind wir berechtigt, die Ware/das Werk beim Verzug des Bestellers zur Sicherung unserer Ansprüche wegzunehmen. Die Wegnahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Bei Verzug sind wir außerdem berechtigt, vom Vertrag nach der VOB zurückzutreten. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns ohne uns zu verpfl ichten. Die verarbeitete Ware/das Werk dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen weiterveräußern oder z.B. auf Grundlage eines Werk- oder Werklieferungsvertrages weitergeben. Die Forderung des Auftragnehmers aus der Weiterveräußerung oder Weitergabe der Vorbehaltsware gegen den Dritten gilt mit der Veräußerung/Weitergabe als an uns abgetreten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft worden ist, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufs. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung/Verbindung, insbesondere nach Verarbeitung/ Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es oben für die Kaufpreisforderung bestimmt worden ist. Der Besteller ist jedoch, solange er seinen Zahlungsverpfl ichtungen nachkommt, ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpfl ichtet, seinen Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpfl ichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte, muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

 

8. Verjährung, allgemeine Haftungsbeschränkungen
Gewährleistungsansprüche für Bauwerke verjähren nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 VOB/B. In Fällen, in denen die VOB/B keine Anwendung fi ndet, verjähren die Gewährleistungsansprüche nach § 634a Abs. 1 BGB. Soweit andere Leistungen erbracht werden als Bauwerke, insbesondere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, beträgt die Gewährleistungszeit 1 Jahr. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen nicht am Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstandener Schäden oder aus unerlaubter Handlung, dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Verschulden bei Vertragsabschluss beträgt 2 Jahre. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis beträgt die Verjährungszeit 5 Jahre. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpfl ichtet sind, haften wir nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Diese Haftungsbegrenzung einschließlich eine Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

9. Montage
Soweit Preise einschl. Montage vereinbart worden sind, ist der Besteller verpfl ichtet, alle Vorbedingungen zu schaffen, um eine freie, ungehinderte, ununterbrochene und zügige Montage zu gewährleisten. Hierzu gehören u. a. auch freie, ungehinderte Zufahrt zur Baustelle, die Erstellung notwendiger Gerüste sowie Hebezeuge und die Verhinderung jeglicher Störungen durch örtliche oder betriebliche Einfl üsse. Bei Lieferung einschl. Montage hat der Besteller kostenlos die Entnahme von Strom und Wasser an der Baustelle zu gestatten. Es ist Sache des Besteller, für ausreichenden Schutz der am Montageort lagernden Konstruktionsteile, Werkzeuge und Geräte zu sorgen. 10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Datenschutz Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz der Stahl- und Maschinenbau Graf GmbH ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Allgemeiner Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Meißen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gem. § 26 des BDSG setzen wir Sie davon in Kenntnis, dass Ihre Firmendaten bei uns elektronisch gespeichert sind.

​Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung

 

Laut §36 VSBG weisen wir darauf hin, dass keine Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren besteht.

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